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 Die Konzession vom 19. April 1769 

 

   Die Konzession hat folgenden Wortlaut:

     Nachdem bei Seiner Königlichen Majestät in Preußen, unserem allergnädigsten Herrn, die Kaufleute Heinrich Thomas Stuart, Johann Heinrich Heydecke und Consorten alleruntertänigst um die Erlaubnis nachgesucht haben, ein neues Fehn in dem zu den Aemtern Stickhausen und Leer gehörigen Oberledingerlande anzulegen, Allerhöchst-dieselben auf solchem Gesuch in Gnaden deferiert und die solcherhalb zwischen der ostfriesischen Kriegs- und Domänenkammer und gedachten Entrepreneurs verabredeten Konditiones per Rescriptum dementissimum vom 23.                Dezember 1765 approbiert haben.

    So wird den gemeldeten Entrepreneurs folgende Conzession hiermit erteilt:

                               § 1.

    Es werden nämlich zum Behuf des anzulegenden Fehns dem Stuart et Consorten von den Morasten im Oberledingerland Stickhausen und Leerer-Amts bis zur Konkurenz von Eintausendfünfhundert Diemat, jedes von 450 Ruthen à 15 Fuss rheinländisch, und nach beschriebener Art zu ewigen Zeiten in Erbpacht verliehen dergestalt und also, daß sie auf demselben Torf graben, solchen zu ihrem Besten verkaufen, ferner an andere in Afterpacht vererbpachten können. Von diesen 1500 Diemat sollen den Entrepreneurs eintausend Diemat im Stickhauseramt zugemessen werden, nämlich 500 Diemat an der Südostseite der Rhauderschanze und 500 Diemat an der Südwestseite derselben in einer Strecke und dergestalt, daß solche hinter dem Dorf Langholt zusammenkommen. Die übrigen 500 Diemat aber sollen ihnen vom Amt Leer von dem sogenannten Herrenmoor bis an die Papenburger Grenze, wenn solche dorten vorhanden, und die Pachtjahre derjenigen Stücke, so etwa dahin einfallen möchten, zu Ende gegangen sein werden, gleichfalls in einer Strecke weg angewiesen werden.

                                § 2.

    Auf diesem District von 1500 Diemat kann der Stuart und Companie nach Gefallen Buchweizen bauen und anderen solches gestatten, wofür sie eine jährliche Rekognition von 20 Reichsthalern in Friedrichsdor zu ewigen Zeiten, es werde darauf gebuchweizet oder nicht, an die Königliche Kasse erlegen.

    Es bleibt ihnen auch frei, auf dem bei ihrem District liegenden Königlichen Morast etwas zum Buchweizen anzunehmen, wenn sie wie die anderen Eingesessenen pro Tagewerk einen Stüber bezahlen.

                                        § 3.

    Für jedes Diemat à 450 Ruthen zu 15 Fuss rheinländisch, so kultiviert wird, geben die Entrepreneurs zur Rekognition einen halben Reichsthaler. Alle Jahre wird das brauchbar gemachte Land vermessen und alles, was zu Register gebracht und in solcher Zeit kultiviert worden, von Trinitatis des folgenden Jahres an mit Bezahlung des gemeldeten Kanons der Anfang gemacht.

    Weil aber auch ansehnliche Districte in diesem Moraste befindlich sind, wo kein Torf sitzt, und welche nicht zum Bau- oder Weideland optiert werden, sondern nur zum Holzpflanzen dienen können, so bezahlen die Entrepreneurs für jedes Diemat solchen Landes nach sechs Freijahren 6 g. Gr. oder sechs Schaff 15 Witt nach dem Inhalt des Königlichen Edikts vom 22. Juli 1765. 

   Für jedes Haus, so auf dem neuen Fehn gebauet wird, bezahlt die Stuartsche Kompanie einen halben Reichsthaler ebenfalls nach 6 Freijahren.

                              § 4.

    An Handwerker können sich folgende ansetzen:

 ein Grobschmied, ein Rademacher, ein Bäcker zum Grobbacken, ein Höcker, ein Schuster, ein Schneider, ein Zimmermeister und ein Maurermeister.

    Sollte aber in der Folge der Zeit sich finden, daß mehrere von diesen Handwerkern nötig tun sollten und dieses denen von seiner Kgl. Majestät Höchstselbst vollzogenen principiis regulativis de dato 3. November 1767 nicht entgegenläuft, so wird auf Vorstellung der Entrepreneurs nähere Verfügung ergehen.

    Leinenweber setzen sich an, so viel wollen, und bei jedem Siel und Verlaat wird ein freier Krug ohne Kruggeld verstattet.

                                § 5.

    Den Entrepreneurs wird die Erlaubnis gegeben, vor der Hand eine Roßmühle, jedoch worauf nur bloß für die Eingesessenen des Fehns gemahlen werden muß, gegen eine jährliche Rekognition von 10 Reichsthalern zu bauen, sobald sich soviel Einwohner angesetzt haben, daß eine Mühle nötig tut. Wenn in der Folge der Zeit eine Wind- oder Wassermühle erforderlich sein möchte, so wird zu deren Setzung Permission erteilet und die Rekognition dafür determiniert werden.

                                   § 6.

    Auf der anbauenden Kolonie wird die freie Ausübung des römisch-katholischen Gottesdienstes erlaubet, und stehet den Entrepreneurs frei, eine römisch-katholische Kirche und Schulhaus zu erbauen, auch Priester und Schulmeister mit seiner Königlichen Majestät Höchster Konfirmation anzusetzen, jedoch dergestalt, daß für deren zulänglichen Unterhalt, auch der Armen, gesorget und die Kirche und Schulhaus, so viel möglich, in der Mitte der Kolonie und den Dörfern Rhaude, Holte und Kollinghorst nicht zu nahe erbaut werden, öffentliche Prozessionen außer dem Bezirk der Kirche und des Kirchhofs nicht zu halten, auch die Priester, wenn sie sonst öffentlich herumgehen, in keinem Ordenshabit, sondern in ordentlicher im Lande üblichen Kleidung erscheinen dürfen.

                                      § 7.

    Wenn das neue Stuartsche Fehn mit den anderen inländischen Fehnen genugsamen Torf werden furnieren können, sodaß der fremde Torf entbehrt werden kann, so wird in Konformität des Höchsten Rescripti vom 16. Dezember 1745 auf den ausländischen Torf ein höhrer Impost geleget werden.

                                     § 8.

    Der Torf, den die Fehnkompanie außerhalb Landes sendet, passieret frei, ohne daß derselbe nötig haben sollte, in Emden einzulaufen, wenn die Schiffe sich nur in Leer haben visitieren lassen.

                               § 9.

    Da auch nach dem Bericht des Amtmanns von Glan zu Stickhausen die RhauderSielachts-Interessenten per plurium sich erklärt haben, den Entrepreneurs an der Ostseite ihres großen Siels eine Stelle zum neuen Siel anzuweisen mit der Condition, daß solches wenigstens 16 bis 17 Fuss abbleibe, so wird dieser Kontrakt, und daß solchergestalt das Siel geleget werden könne, genehmigt.

    Ferner wird genehmigt, daß die gedachte Sielacht denen Entrepreneurs, wie sie sich vereinigt, den ganzen Grund an beiden Seiten des Siels für einen jährlichen Canon von fünf Gulden ostfriesisch dergestalt überlassen hat, daß zwar die Sielachts-Interessenten sich die Gerechtigkeit vorbehalten, aus dem übertragenen Grunde Soden zu ihrem Deich zu stechen, jedoch die Entrepreneurs auf solchem Grunde haftenden Deich ca. 124 Schritt lang, unterhalten müssen, auch sich des Grundes an der Westseite, um Gras davon zu machen oder Holz, Steine u.s.w. darauf zu legen, an der Ostseite aber, um ein Sielwärterhaus darauf zu bauen, bedienen können, sodaß die angrenzenden Kommunen die freie Fahrt durch den Siel behalten und die Entrepreneurs auch denselben durch Sperrung oder Einlaß des Wassers keinen Schaden zufügen sollen.

    Bei Völlen im Leerer-Amt können die Entrepreneurs den zweiten Siel anlegen, wenn sie sich vorher mit den dortigen Kommunen verglichen haben.

    Der Fehngesellschaft wird zwar vorerst zugelassen, solche Siele von Holz zu erbauen, weil sie vorgestellt haben, daß der Grund zu seichte und dargigt wäre, um eine steinerne Schleuse halten zu können.

    Sollte jedoch demnächst bei genauer Untersuchung gefunden werden, daß der Grund wohl ein steinernes Siel tragen könne, so muß auch nach Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 30. April 1767 massiv erbaut werden.

                                  § 10.

    Denen Entrepreneurs wird eine fünfzehnjährige Freiheit von Konsumption und Schatzung für ihre Kolones, so sie aus der Fremde hereinziehen werden, akkordiert, jedoch erstreckt sich solche Freiheit nicht auf die sich niederlassenden Commersanten, als welche von Anfang an die landesherrlichen Lasten tragen müssen.

                               § 11.

    Die auf dem Fehn arbeitenden und sich ansetzenden Leute haben eben die Privilegien, welcher die ganze Provinz sich zu erfreuen hat, als von Kriegsdiensten, Einquartierung usw. 

                                § 12.

    Wenn die Aftererbpächter, welche die Entrepreneurs ansetzen, in der Bezahlung saumfällig sind, so wird ihnen die parateste Exekution auf ihre Requisition gegeben werden.

                                  § 13.

    Weil auch der Stuart et Consorten gebeten haben, daß ihnen die Rhauderschanze als zu ihrer Entreprise höchst unentbehrlich zu Erbpacht erteilet werden möchte, so wird ihrem Ansuchen gegen ein jährliches Erbpachtquantum von vier Reichsthalern gewillfahrt.

    Die Aecker, so der Zeitpächter bei der Schanze bisher gebraucht hat, erhalten die Entrepreneurs gleichfalls für 1½ Reichsthaler jährlich in Golde à fünf Reichsthaler die Pistole mit der Kondition, daß sie das dem bisherigen Zeitpächter der Rhauderfehnschanze zugehörige Haus von derselben auf ihre Kosten abbrechen und ihm ein anderes an einem bequemen Ort wieder bauen lassen, dabei auch ein zu seinem Bedarf nötiges Stück gegen nachbargleiche Bezahlung anweisen müssen.

    Urkundlich unter seiner Königlichen Majestät Höchsteigenhändiger Unterschrift und beigedrucktem Insiegel.

 Gegeben zu Berlin, den 19. April 1769.                                    

                                                 Friedrich.

 

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