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Email von Herrn Winfried Borowski an die Wgff-l mailing list

für eine interessante Zweit-Heirat meines Urururur suche ich den Text des Code Napoleon (Code Civil), insbesondere im Titel "Heirat" das Kap. 6. Im Internet habe ich alles, aber nicht den "Urtext" gefunden. Kann mir jemand mit einer Internet-Adresse oder sonst einer Quelle weiterhelfen?

Antwort:

Ich habe zwar keine Quelle für den Originaltext des Code Napoleon parat, möchte aber auf eine Besonderheit Aufmerksam machen, welche die  praktische Anwendung des C.N. insbesondere für heutige Forscher ziemlich schwierig macht.

Es gab große regionale Unterschiede in der Umsetzung und Durchführung des C.N.in Deutschland zu Beginn des 19.Jh.:
in Belgien und den linksrheinischen Departements, wie z. B. dem Roerdepartement, wurde der C. N. von Anfang an (1807) und weitgehend wie in Frankreich angewendet.
 
In den von Frankreich abhängigen Gebieten (Kgr. Westfalen, Großherzogtümer Berg und Frankfurt) war der C.N. und die meisten anderen Codes zwar offiziell in Kraft, bereiteten jedoch große Schwierigkeiten in der Umsetzung und verlangten daher viele provisorische Zwischenlösungen und spezielle Verordnungen:
im Königreich Westfalen und Großherzogtum Berg hatten z.B. die Pfarrer wegen des Mangels an geschulten/gebildeten Bürgermeistern, lange noch das Recht, Urkunden weiter in lateinischer Sprache abzuhalten, mußten sich aber nach den Vorschriften des 2. Tit. des franz. Personenrechts richten. Eine Änderung der insgesamt provisorischen Umsetzung des C.N. und der Regelungen von 1808 ist hier nicht mehr erfolgt!

Rheinbund:
In den Staaten des Rheinbundes kam der C.N. wenn überhaupt, mehr oder weniger stark modifiziert zur Anwendung (ab etwa 1808). 
Z.B. Bayern (eigener Gesetzentwurf!): die Beurkundung des Personenstand im C.N. sollten weitgehend übernommen werden. Die Register über Geburten und Todesfälle sollten die dortigen Schulzen führen, während die Register über Trauungen und Ehescheidungen die Untergerichte
führen sollten (1808).
Der Entwurf kam nicht mehr zur Umsetzung und altbayrische Kräfte setzten sich durch. Eine Säkularisierung im Sinne des C.N. scheiterte. In Folge wurde hier nach Vorbild des österreichischen Gesetzes ein neuer Entwurf eingebracht (1811): Scheidung und Wiederheirat für kathol. Eheleute wurde nicht zugelassen!

Eine eigene Regelungen gab es in auch Baden (die EheO vom 15.07.1807), während in Nassau die Pfarrer z. B. "officiers de l'etat cicvil" (Personenstandsbeamte) waren.

und.. und ... und...

Also ein Riesen-Durcheinander!

 
Sofern Sie mit dieser Materie nicht bereits vertraut sein sollten,
möchte ich Ihnen das Buch von Werner Schubert: "Französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19. Jh., Köln Wien, 1977" (Band 24, Forschungen zur Neueren Rechtsgeschichte) sehr empfehlen (leider vergriffen). Es geht genau auf diese Unterschiede in der Umsetzung und im Detail ein und kann Ihnen vielleicht auch bei spezielleren Fragen weiterhelfen.


mit freundlichen Grüßen

Winfried Borowski

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